Ordnung muss sein. Auch im Schwabengarten.

Hausordnung der Schwabengarten Gastronomie GmbH

Die Schwabengarten Gastronomie GmbH (nachfolgend Versammlungsstätte genannt) ist ein privat geführter Biergarten. Der Eigentümer und seine Mitarbeiter (nachfolgend Betreiber genannt) üben gegenüber Gästen, Veranstaltungsbesuchern und dritten Personen das Hausrecht aus. Weisungen des Betreibers ist Folge zu leisten.

 

Die Hausordnung gilt für alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte (Räume und Außengelände) aufhalten. Mit Betreten des Areals erkennen die Gäste, Veranstaltungsbesucher, sonst. Personen diese Hausordnung an. Der Betreiber ist berechtigt, den Zutritt zur Versammlungsstätte einschränkend zu regeln, z.B. den Zutritt nur gegen Kontrolle zu gestatten. Mitarbeiter des Betreibers und von ihm Beauftragte sind berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, können ausgeschlossen werden. Es gilt das Jugendschutzgesetz.

 

Hausverbote, die durch den Betreiber ausgesprochen werden, gelten für das Betreten der Versammlungsstätte. Über die Aufhebung entscheidet der Betreiber auf Antrag.

 

Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung können auf ihren Inhalt kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung führen können, nicht einverstanden sind, können ausgeschlossen werden.

 

Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit frei zugänglich sein. Ein unbefugtes Benutzen der Feuerlöscheinrichtungen oder Manipulationen daran sind untersagt. Für mutwillige Fehlbenutzung ist der Verursacher haftbar. Rettungswege, Notausgänge, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt oder unkenntlich gemacht werden. Gänge und Rettungswege dürfen zu keinem Zeitpunkt eingeengt werden.

 

Die Mitnahme und/oder der Verzehr von Speisen und Getränken in die Versammlungsstätte ist nur in Ausnahmefällen gestattet.

 

Fahrräder, Roller, etc. dürfen in der Versammlungsstätte nicht benutzt werden.

 

Werden durch Mitarbeiter des Betreibers, durch den Veranstalter oder von beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/ oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Durch das Betreten der Versammlungsstätte willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden. Foto-, Rundfunk-, Fernseh- und Tonaufnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des jeweiligen Veranstalters bzw. des Betreibers.

 

Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird. Alle Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu behandeln.

 

Zu unterlassen ist insbesondere:
das Betreten für Besucher nicht bestimmter Bereiche sowie das Bedienen haustechnischer Anlagen; das nicht genehmigte Verteilen oder Anbringen von Werbeschriften, Plakaten, Zeitschriften und Aufklebern;

 

Das Mitführen folgender Gegenstände ist verboten:
Waffen oder gefährliche Utensilien (z.B. Laserpointer, Gas-Sprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen, Feuerwerkskörper, Raketen und andere Pyrotechnik); Drogen aller Art gemäß Betäubungsmittelgesetz; mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente sowie Fahnen und Transparente; rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial.

 

 Diese Hausordnung (Stand: Februar 2010) gilt bis auf Widerruf.